Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich / Allgemeines

 

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

1.2 Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

 

1.3 Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang: 1.3.1 durch beide Parteien unterzeichneter Vertrag 1.3.2 unsere Bestellung 1.3.3 unsere Einkaufsbedingungen 1.3.4 unsere Angebotsanfrage 1.3.5 Angebot des Lieferanten 1.3.6 Verkaufsbedingungen des Lieferanten

 

1.4 Kosten für die Ausarbeitung von Offerten werden ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung nicht vergütet.

 

2. Form der Bestellung / Bestätigung / Änderungen

 

2.1 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind (Fax, Mail). Entsprechendes gilt auch für Nachträge oder Änderungen. Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. bilden Bestandteile unserer Bestellungen, sofern diese darin ausdrücklich als solche erwähnt, datiert und unsererseits visiert sind. Eingaben des Lieferanten, welche von unserer Bestellung abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

 

2.2 Die Bestellung ist vom Lieferant innert einer Frist von drei Werktagen nach Bestelldatum schriftlich zu bestätigen. Geschieht dies nicht, sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche ableiten kann.

 

2.3 In zumutbarem Rahmen sind wir berechtigt, auch nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungen des vereinbarten Liefergegenstandes bezüglich Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Falls deshalb Mehrkosten anfallen, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Damit diese geltend gemacht werden können, müssen sie unsererseits schriftlich akzeptiert worden sein. Minderkosten sind uns zu vergüten.

 

2.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns bereits bei der Vorlage der Angebotsunterlagen auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Zweckmässigkeit.

 

3. Untervergabe

 

3.1 Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Waren oder Werke durch Dritte fertigen zu lassen, ist rechtzeitig unser Einverständnis unter Bekanntgabe der Unterlieferanten einzuholen.

 

3.2 Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile.

 

3.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die von unserer Seite auferlegten Geheimhaltungspflichten im gleichen Umfang auf seine Unterlieferanten zu übertragen.

 

4. Preise

 

4.1 Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, sind alle Preise Festpreise DDP Bestimmungsort (Incoterms 2010), einschliesslich Verpackung (im Regelfall Arbon).

 

4.2 Preisanpassungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen möglich

 

5. Materialbeistellung

 

5.1 Material, das wir zur Ausführung einer Bestellung liefern, bleibt auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung unser Eigentum. Es ist zu kennzeichnen und bis zur Bearbeitung oder Verarbeitung gesondert zu lagern. Nicht gebrauchtes Material, Restmaterial, Bearbeitungsabfälle und dergleichen sind uns auf Verlangen zurück zu geben oder sind zu Marktpreisen mindernd vom Kaufpreis in Abzug zu bringen.

 

5.2 Die beigestellten Materialien sind ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern.

 

6. Lieferfrist und Verspätungsfolgen, Rücktritt vom Vertrag

 

6.1 Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Massgebend für deren Einhaltung ist der Eingang der vertragsmässigen Ware am Bestimmungsort. Wird der Liefergegenstand nicht termingerecht geliefert, befindet sich der Lieferant mit Verfall des Termins in Verzug. Der Besteller ist von der Pflicht zur Mahnung befreit.

 

6.2 Muss der Lieferant annehmen, die Lieferung könne ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden, so hat er uns dies unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich auf eigene Kosten alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen um Lieferverzögerungen zu vermeiden, zu beheben oder Ersatz bei dritter Seite zu beschaffen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder ergänzender Objekte bzw. Einzelteile nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt oder wenn er, wo Termine vereinbart wurden, unverzüglich gemahnt hat.

 

6.3 Vorzeitige Lieferungen werden nur bei vorgängiger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. In diesem Fall bringen wir die uns aus der vorzeitigen Lieferung entstehenden Kosten (Lagerkosten etc.) vom Kaufpreis in Abzug.

 

6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, unabhängig eines Verschuldens oder des Nachweises eines Schadens, für jede angefangene Woche des Verzuges der Lieferung 1 % des Kaufpreises, maximal 10 %, als Konventionalstrafe zu bezahlen. Engpässe von Rohmaterial und Verzögerungen von Zuliefern und Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt (Force Majeure). Zusätzlich sind wir berechtigt, den nachgewiesenen durch den Verzug entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

 

6.5 Nach Erreichen des Zeitraums (10 Wochen), welcher zur Geltendmachung der maximalen Konventionalstrafe berechtigt, haben wir das Recht, jederzeit durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurück zu treten. Ist im Voraus ersichtlich, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, können wir das Recht auf Rücktritt auch schon vor Erreichen des Liefertermins ausüben. Das Gleiche gilt, wenn sich abzeichnet, dass die Anstrengungen des Lieferanten gemäss 6.2 die Verspätung nicht verhindern können. In diesen Fällen hat uns der Lieferant alle erfolgten Zahlungen zuzüglich einem Verzugszins von 5 % zurück zu erstatten. Die Geltendmachung weiteren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

6.6 Wir behalten uns ausserdem das Recht vor, jederzeit gegen Bezahlung angefallener, nachgewiesener Kosten ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu treten und geleistete Anzahlungen zurück zu fordern. Weitere Schadenersatzansprüche des Lieferanten werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

7. Verpackung, Versand und Lieferavis

 

7.1 Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt ist. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Lieferant.

 

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren zu kennzeichnen. Ist auf der Bestellung nichts anderes vermerkt, ist jedes Bauteil/Baugruppe mit der Aerne-Artikelnummer zu beschriften.

 

7.3 Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung unserer Weisungen für Transport, Verzollung usw. ergeben, hat der Lieferant einzustehen. Der Lieferant schliesst eine Transportversicherung ab und verfügt über eine hinreichende Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch liefert uns der Lieferant entsprechende Versicherungszertifikate.

 

7.4 Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.

7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, Verpackungsmaterialien gegen Gutschrift des uns verrechneten Betrages zurückzunehmen.

 

7.6 Verzollungen sind bei folgender Agentur durchzuführen, sofern die Kosten durch die Aerne Engineering AG getragen werden: BKM Customs & Consulting GmbH, Industriestr. 12, CH-9320 Arbon

 

e-mail: zoll@b-k-m.ch, Tel.: +41 71 447 15 15, Fax: +41 71 447 15 16 Senden Sie rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen an den Agenten: Avisvorlage, Zollrechnung, Ausfuhrerklärung ( e-dec ), Evtl. EUR1 ( bei einem Warenwert über € 6000.00)

 

7.7 Maximales Gewicht pro Palette ist begrenzt auf 1 Tonne. Kann dieses nicht eingehalten werden muss vor der Lieferung schriftlich darauf hingewiesen werden.

 

8. Schriftstücke

 

8.1 Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige), der unsere Referenzen enthält, beizulegen. Die Rechnung ist uns mit separater Post zuzustellen.

 

8.2 Sämtliche Korrespondenzen (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen usw.) müssen folgende Elemente enthalten: Einkaufsbestellnummer, Bestelldatum, unsere Artikelnummer, Mengen, Zolltarifnummer, Ursprungsland, Brutto/Nettogewicht, Art der Verpackung

 

8.3 Rechnungen müssen nach den Formvorschriften der jeweiligen Mehrwertsteuer Gesetzgebung erstellt werden. Rechnungsadresse ist immer: Aerne Engineering AG, Blumenaustr. 4, CH - 9320 Arbon

 

8.4 Rechnungen, welche die Vorschriften unter Punkt 8.2 und 8.3 nicht einhalten, werden zurückgewiesen und die Zahlung solange ausgesetzt, bis ein vollständiges Exemplar vorliegt.

 

9. Lieferungen von Anlagen und Maschinen

 

9.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören Schutzvorrichtungen zum Lieferumfang. Falls diese bei Lieferung oder nach Durchführung von Arbeiten fehlen, sind sie unverzüglich kostenlos nachzuliefern und anzubringen.

 

9.2 Ebenfalls zum Lieferumfang gehören Montage-, Bedienungs- und Betriebsanleitungen sowie Ersatzteillisten oder sonstige zur einwandfreien Nutzung notwendige oder gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen.

 

9.3 Wir sind berechtigt, Prüfungen des Arbeitsfortschrittes und Abnahmen im Herstellerwerk des Lieferanten vorzunehmen.

 

9.4 Wird zur Feststellung der Leistung ein Abnahmeversuch vereinbart, ist dieser nach üblichen Regeln der Technik durchzuführen.

 

9.5 Arbeiten im Werk: Bei Arbeiten in unserem Werk oder auf Bau- oder Montagestellen gelten zusätzlich zu diesen Einkaufsbedingungen unsere Sicherheitsanweisungen und Vorschriften für Fremdfirmen.

 

9.6 Der Lieferant garantiert die Lieferung von sämtlichen Ersatz- und Verschleissteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren.

 

10. Eigentums- und Gefahrenübergang

 

10.1 Die Gefahr geht auf uns über, wenn und soweit die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäss übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde.

 

10.2 Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht Vorschriftsgemäss oder verspätet zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

 

11. Abnahme, Gewährleistung und Garantien

 

11.1 Nach Eingang, sofern es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt, werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.11.2 Der Lieferant gewährleistet ausdrücklich, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzten, Vorschriften und anderen Bestimmungen entspricht.

  11.3 Zeigt sich während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist, dass die Lieferung oder Teile davon ohne unser Verschulden die Garantie gemäss Ziff. 11.2 nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Alle durch die Reparatur oder Ersatzlieferung entstehenden Zusatzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Rücktransport der mangelhaften Ware bzw. Ersatzlieferung und Einbau der Ersatzware trägt der Lieferant.

 

11.4 Ist der Lieferant in der Behebung von Mängeln säumig, oder besteht ein dringender Fall, so sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 

11.5 Für alle Lieferungen, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungs- und Garantiefrist 24 Monate. Diese Frist beginnt ab der Abnahme durch AERNE ENGINEERING AG oder ab der wirtschaftlichen Inbetriebnahme der im Rahmen der Bestellung gelieferten Teile oder Materialien, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.

 

11.6 Der Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während der eine Anlage wegen Ausbesserung nicht in Betrieb steht.

 

11.7 Bei Differenzen bezüglich der Qualitätswerte ist das Ergebnis von Kontrollproben bzw. Untersuchungen entscheidend. Die Kosten dieser Proben gehen zu Lasten der Partei, welche sich im Unrecht befindet.

 

11.8 Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist im gleichen Umfang gewähr zu leisten wie für den Liefergegenstand selbst, wobei die Garantiefrist für reparierte oder ersetzte Teile ab neuer Lieferung bzw. Inbetriebsetzung neu zu laufen beginnt.

 

11.9 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.

 

11.10 Schlägt die Nachbesserung gemäss 11.3 fehl, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vorbehalten.

 

11.11 Der Lieferant haftet uns für direkte und indirekte Schäden (insbesondere auch sämtliche Folgeschäden), welche durch Lieferungen von fehlerhaftem Material oder Gütern verursacht oder mitverursacht wurden. Er muss zu diesem Zweck über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Auf Verlangen der AERNE ENGINEERING AG muss er den entsprechenden Nachweis erbringen. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche Kosten von Massnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere auch für den präventiven Austausch von Produkten und für andere Kosten einer Rückrufaktion.

 

12. Lieferanten-Angaben - Stoffverbote

 

12.1 Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen:

  • Angabe, ob die Lieferung und/oder Leistung ausfuhrgenehmigungs-pflichtig ist und Angabe der einschlägigen Listenpositionsnummer nach Schweizer Ausfuhrrecht
  • Angabe einer Erfassung der Lieferung und/oder Leistung nach der U.S. Commercial Control List (U.S. CCL) und der entsprechenden Listennummer
  • Angabe der statistischen Warennummer und des Herkunftslandes der Lieferung und/oder Leistung.

 

12.2 Bestehende Stoffverbote, die sich aus Rechtsnormen ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass die durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte bereitgestellten Lieferungen und/oder Leistungen einschließlich deren Verpackungen keine umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Risikostoffe enthalten oder freisetzen, die für die vorgesehene und von uns beabsichtigte und dem Lieferanten mitgeteilte Verwendung gesetzlich nicht zugelassen sind. Die in Ausnahmeregelungen erlaubten Anwendungsfälle sowie alle CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) sind zu vermeiden. Abweichungen hiervon sind uns glaubhaft zu begründen und werden von uns nur zugelassen, wenn eine Substitution des Stoffes durch einen ungefährlichen Stoff nicht möglich ist.

 

12.3 Bei jeder Lieferung und/oder Leistung hat der Lieferant die Nachweise zur Rechtskonformität sowie die gesetzlich geforderten Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Baumusterprüfbescheinigung, Prüfnachweise, Fachzeugnisse, sonstige Zertifikate, Befähigungsnachweise) in der Regel bereits mit dem Angebot jedoch spätestens mit der Auftragsbestätigung an uns zu übermitteln. Der Lieferant hat diese Nachweise sowie alle bei Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente (z.B. Einbau-/Konformitätserklärungen) jeder Lieferung beizulegen und die Lieferungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu kennzeichnen. Gleiches gilt bei Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfangs mit Auswirkung auf die von uns am genannten Ort der Nutzung beabsichtigte Verwendung, auch unter Berücksichtigung einer vorhersehbaren Fehlanwendung, die die unter § 12 Abs. 2 aufgeführten Aspekte für Liefer- und/oder Leistungsbeschränkungen betreffen.

 

12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die in seinen Lieferungen und/oder Leistungen enthaltenen Stoffe zu deklarieren und zwar mit Benennung der zugehörigen CAS Registrierungsnummern („Chemical Abstracts Service“), der Gewichtsanteile im homogenen Werkstoff und der Sicherheitsdatenblätter, soweit diese Stoffe in einer der folgenden Normen aufgeführt sind:

  • REACH (EG-Verordnung 1907/2006), insbesondere REACH-Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe;
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (Umsetzung der RL 76/769/EWG und zugehörigen Änderungen);
  • Chemikalien-Ozonschichtverordnung;
  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Umsetzung der RL 2002/95/EG und RL 2002/96/EG);
  • Batteriegesetz (Umsetzung der RL 2006/66/EG).

 

12.5 Der Lieferant hat uns die Herkunft (Ursprung) der Lieferungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen (z.B. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR1). In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant die Ursprungseigenschaft der Lieferung nach den gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslands, das wir ihm mitgeteilt haben, anzugeben. Ein Bezug zu den Lieferungen wird durch Angabe unserer Artikelnummer und/oder unserer Bestellnummer auf der Lieferantenerklärung hergestellt.

12.6 Unsere Zahlungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt des Eingangs sämtlicher vorstehend geforderter Angaben und Dokumente.

 

13. Schutzrechte Dritter

 

13.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in – oder ausländische immaterielle Schutzrechte verstossen wird und stellt uns und unsere Abnehmer von allen sich aus einer Verletzung solcher Rechte ergebenden Ansprüche Dritter frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren direkten oder indirekten Schaden, der uns aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. Dies gilt nicht, insoweit der Lieferant Waren ausschliesslich nach unseren Zeichnungen und Modellen hergestellt und er nicht weiss oder wissen muss, dass die Herstellung dieser Ware eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.

 

14. Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel

  14.1 Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die er auf unsere Kosten erstellt, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Erstellung in unser Eigentum über. Wir besitzen sämtliche Rechte an diesen Unterlagen. Sie sind uns, sobald sie – z.B. zur Ausführung der Bestellung – nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

14.2 Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräussert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise mit Rechten Dritter belastet oder für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Waren.

 

15. Geheimhaltung

 

15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns bewusst oder zufällig erhält, Bsp. technische Informationen, Betriebsgeheimnisse und Einzelheiten unserer Bestellungen, Bsp. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie Erkenntnisse die er aus unseren Informationen gewinnt, Dritten gegenüber geheim zu halten.

 

15.2 Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste, der Hinweis auf unserer geschäftliche Verbindung oder die Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

 

15.3 Unterlagen sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

16. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

 

16.1 Unter der Voraussetzung ordnungsgemässer Lieferung der Waren, der mitzuliefernden Dokumente und der Rechnung erfolgen Zahlungen, sofern vertraglich nicht anders festgelegt, innerhalb 30 Tagen nette ab Rechnungsstellung. Die Friste beginnt in keinem Falle vor dem vereinbarten Liefertermin. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung für den mangelhaften Teil der Lieferung bis zur ordnungsgemässen Nacherfüllung auszusetzen.

 

16.2 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang haben wir Anspruch auf Skonto in der Höhe von 2% des Rechnungsbetrages.

 

16.3 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine unwiderrufliche, auf erstes Verlangen zahlbare Bankgarantie in Höhe der Vorauszahlungen vorzulegen. Die Bankgarantie muss von einer erstklassigen Schweizer Bank ausgestellt werden.

 

17. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

17.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Gesellschaftssitz.

 

17.2 Anwendbar ist das schweizerische materielle Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

17.3 Gerichtsstand ist Arbon, Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Rechte auch am Domizil des Lieferanten geltend zu machen.

 

17.4 Erweist sich eine Bestimmung des Vertrages als nichtig, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand, Februar 2021