Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsabschluss

 

1.1 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Verkauf von Maschinen, Anlagen und technischem Equipment (nachfolgend „Anlagen und Equipment“) der Aerne Engineering AG (nachfolgend „AERNE“) sowie Dienstleistungen und Engineering, die im Rahmen eines Projekts, einer Installation, Inbetrieb¬nahme, Wartung oder Reparatur erbracht werden (nachfolgend „Service-Dienstleistungen“). Abweichende Geschäftsbe-dingungen von Vertrags¬partnern werden nur anerkannt, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht inhaltlich widersprechen und die gesetzlichen Rechte des Kunden nicht zu Lasten von AERNE ausweiten. Dies gilt auch dann, wenn AERNE abweichenden Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen unwidersprochen ausführt.

 

1.2 Angebote von AERNE sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch AERNE wirksam und verbindlich. Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware ersetzt werden. Die vertraglichen Pflichten ergeben sich ausschliesslich aus der schriftlichen Vertragsdokumentation.

 

1.3 Die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei. Die AGB können jederzeit über www.aerne-ag.ch abgerufen werden.

 

2. Zahlungsbedingungen, Preise

 

2.1 Zahlungen von Anlagen und Equipment werden mit Erhalt der Rechnung vor Auslieferung der Ware fällig*. Eine davon abweichende Zahlungsvereinbarung kann zwischen den Parteien nur schriftlich getroffen werden. In allen Fällen ist AERNE berechtigt, den Versand oder die Übergabe von unbezahlten Waren, von der Bestellung einer Sicherheit, wie die Aushändigung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs oder der Übergabe einer Bankbürgschaft durch eine international anerkannte Bank, abhängig zu machen. Es besteht keine Verpflichtung, die Ware an den Kunden vor Erhalt der geforderten Sicherheiten zu übergeben.

 

2.2 Die Zahlungen für die Service-Dienstleistungen sind bei Erhalt der Rechnung nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Arbeiten fällig*. Werden Service-Dienstleistungen im Ausland erbracht, kann AERNE nach eigenem Ermessen entweder die Vorauszahlung der zu erwartenden Leistungsvergütung oder eine Bankgarantie in gleicher Höhe verlangen.

 

2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten angebotene Preise ab Werk von unserem Standort in Arbon, Schweiz bzw. soweit Waren nach Absprache von einer anderen lizenzierten Produktionsstätte versandt werden, gelten die Preise ab Werk von der entsprechenden Produktionsstätte. Der ab Werk Preis enthält keine Kosten für die Verpackung und den Versand. Service-Dienstleistungen werden zu dem vereinbarten, aktuellen Tagessatz berechnet. Darüber hinaus werden angefallene Reisekosten als Spesen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für die Unterbringung vor Ort, für kontinentale Mahlzeiten und für den Transport vor Ort sowie sämtliche Nebenkosten in angemessener Höhe, die vor Ort oder auf der An- oder Abreise entstehen, zu tragen.

 

2.4 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AERNE schriftlich anerkannt sind.

 

3. Gefahrenübergang

 

Nutzen und Gefahr der Lieferungen gehen ohne anderslautende schriftliche Vereinbarungen bei Versand ab Werk auf den Besteller über. Erfolgt der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verspätet oder tritt eine Verzögerung aufgrund von Umständen ein, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, ist der Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der ursprünglich für den Versand der Ware vorgesehen war. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Ware als für den Kunden auf dessen Risiko verwahrt.

 

4. Gewährleistung und Haftung

 

4.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie allfällige spezielle, produktespezifische Lieferbedingungen „AERNE“. Subsidiar gelten die Bestimmungen des OR. Für Zukaufteile, mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert AERNE nur im Umfang der seitens des Zulieferers/Unterlieferanten gewährten Garantien, jedoch maximal 12 Monate. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen:

Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt; Anlagenkonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, Schmierstoffe usw.). AERNE erfüllt die Garantieverpflichtungen indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Aufstellungsort der Anlage zur Verfügung stellt. Die Reaktionszeit beträgt in der Regel 1 Arbeitstag. Zusätzlich übernimmt AERNE keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für
Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechungen). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn AERNE über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird.

4.2 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der AERNE Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt. Ebenfalls erlischt die Garantie bei einem Defekt durch Manipulation oder Bedienungsfehler nach unterschriebenem Inbetriebnahmeprotokoll, Wartungsfehlern oder fehlender Wartung, bei Bedienung durch ungeschultes oder nicht instruiertes Personal oder Fremdfirmen, Energie- und Luftversorgung ausserhalb der Spezifikationen. Der Austausch von Verschleissteilen erfolgt gemäss Liste in der ausgehändigten Dokumentation. Es ist Sache des Bestellers dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen werden. Eine Schulung des Bedienpersonals nach erfolgter Endabnahme ist kostenpflichtig.

 

4.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab unterschriebenem Inbetriebnahmeprotokoll oder spätestens 30 Tage ab Auslieferdatum.

 

4.4 AERNE übernimmt keine Haftung für den Aufstellungsort der Anlage. Die maximale Bodenbelastung sowie spezielle Schwingungsisolierungen müssen vor Abschluss des Vertrages selbständig vom Kunden mitgeteilt werden.

4.5 Ist eine von Aerne Engineering AG im Kundenauftrag entwickelte und gebaute Anlage, Maschine oder Baugruppe nicht vom Kunden freigegeben bzw. abgenommen, darf der Kunde diese nicht in Betrieb nehmen und damit keine Teile/Komponenten produzieren, montieren, prüfen, usw. (kein bestimmungsgemässer Betrieb). Falls der Kunde die Anlage, Maschine oder Baugruppe trotzdem in Betrieb nimmt, kann Aerne Engineering AG weder für daraus entstehende Personenoder Sachschäden (Teile/Komponenten, Schäden an der Anlage, usw.) noch für Folgeschäden haftbar gemacht werden.

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von AERNE. Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, gelieferte Produkte zu verkaufen oder zu belasten bevor die vollständige Bezahlung der Ware erfolgt ist.

 

5.2 Layout- und Konstruktionszeichnungen bleiben geistiges Eigentum der AERNE und dürfen ohne deren schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

6. Verpackung und Versand

 

6.1 Soweit sich AERNE zum Versand von Ware an den Kunden verpflichtet, erfolgt der Versand der Ware in angemessener Verpackung. Der Versand der Waren erfolgt mit Transportversicherungsschutz. Die Kosten für den Versand sowie gegebenenfalls Versicherungen werden dem Käufer zusätzlich zu dem ab Werk Preis berechnet.

 

6.2 Soweit AERNE sich zum Versand der Waren ins Ausland verpflichtet, stellt AERNE die Einhaltung der gesetzlichen Exportbestimmungen sicher. Die Einhaltung von Import- und Durchreisebestimmungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

 

6.3 Soweit Maschinen aufgrund von Übergrösse für die Verschiffung ungeeignet sind, ist AERNE berechtigt, Maschinen in einzelnen Komponenten zu versenden.

 

7. Aufbau, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen

 

7.1 Soweit nicht Inhalt des Verkaufsangebotes, ist der Aufbau und die Installation von Anlagen und Equipment beim Kunden nicht Gegenstand des Leistungsumfangs. Schäden an Anlagen und Equipment, die durch unsach-gemässe Installation oder auf Grund von Nichteinhaltung von Installations-anweisungen herbeigeführt werden, führen zum Ausschluss von Gewähr-leistungsansprüchen insoweit, als die Anlagen und Equipment durch die unsachgemässe Durchführung der Installation oder das Abweichen von der Installationsanweisung beschädigt wurden.

 

7.2 Soweit AERNE mit der Überwachung der Inbetriebnahme von Anlagen und Equipment beim Kunden beauftragt wird, umfassen die Verantwortungs-bereiche von AERNE die folgenden Tätigkeiten: a) Prüfung, ob der Käufer die Anlagen korrekt installiert hat; b) Prüfung, ob Spezifikationen der Versorgungsanschlüsse in Überein-stimmung mit den Mindestspezifikationen der Anlage stehen; c) Überwachen des Anlaufens der Anlagen; und d) die Einweisung der verantwortlichen Mitarbeiter in Bezug auf die Nutzung der Anlagen, regelmässige Wartung und Unterhaltung, sowie die regelmässige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Anlagen.

 

8. Verwendung zu Werbezwecken

 

Ohne schriftliche Aussage des Kunden behält sich AERNE das Recht vor die produzierten Maschinen, Anlagen usw. ohne Nennung vom Kunden und ohne Nennung von Auftragsdetails für Werbezwecke zu verwenden.

 

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

9.1 Sofern nicht etwas Anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland Schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.

 

9.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und AERNE, gleichgültig aus welchem Grunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall der Gerichtstand Arbon. Schweizerisches Recht und Gerichtsstand der AERNE gelten auch für Einkäufe der AERNE.

 

Stand: Februar 2021. AERNE behält sich vor, jederzeit Änderungen der vorliegenden ABG ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen. Die aktuellen AGB sind auf der Homepage abrufbar.

 

  • Model „aerne service“ hat separate Regelung